Gebietskulissen nach GAPKondV, DüV und WHG

Aktuell übernimmt die RLP AgroScience anteilig die Aufgabe, im Auftrag des MWVLW, bestimmte Gebietskulissen für unterschiedliche Verordnungen und Gesetze digital aufzubereiten und den entsprechenden Stellen im Land zur Verfügung zu stellen. Dazu wurden teilweise recht umfangreiche Workflows in ArcGIS Pro erstellt, welche ein regelmäßiges Update der Kulissen vereinfachen.
GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) werden die bisher in der „Cross-Compliance“ geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) neu geregelt. Zusätzlich wird das bisherige „Greening“ in die „Cross-Compliance“ integriert. Die insoweit erweiterte „Cross-Compliance“ wird unter dem Begriff „Konditionalität“ geführt. Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.
Die in der GAPKondVO genannten Gebietskulissen müssen von den Ländern digital vorgehalten werden, um diese in der elektronischen Antragsstellung für die Landwirte vorblenden zu können.
Feucht- und Moorgebiete für best. Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz
Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708
Erosionsgefährdung durch Wind nach DIN 19706
Schwere Böden mit mind. 17 % Tongehalt oder einer entsprechenden Bodenklasse nach dem Bodenschätzungsgesetz
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GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV
Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Abhängigkeit folgender Abstände und Hangneigungen nicht aufgebracht werden:
20 m Abstand ab BOK bei Hangneigung >= 5 % mit Düngungsverbot ab BOK bis 3 m
20 m Abstand ab BOK bei Hangneigung >= 10 % mit Düngungsverbot ab BOK bis 5 m
30 m Abstand ab BOK bei Hangneigung >= 15 % mit Düngungsverbot ab BOK bis 10 m
(BOK = Böschungsoberkante)
Für die Berechnung werden alle relevanten Gewässerlinien und –flächen in 10m Abschnitte aufgeteilt. Je Abschnitt und Gewässerseite wird die Böschungsoberkante auf Grundlage der ATKIS-Angaben zur durchschnittlichen Gewässerbreite simuliert und dann die Hangneigung ab BOK in 20m bzw. 30m Entfernung auf einem 1m DGM berechnet. Die Ergebnisse werden in die jeweiligen Klassen der Abstandregelung einsortiert, ausgewählt und dargestellt.
Zwischenschritte
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Ergebnisse
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§ 38a Wasserhaushaltsgesetz, WHG
Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die
  • die an Gewässer angrenzen und
  • innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur BOK durchschnittlich mindestens 5 % Hangneigung zum Gewässer aufweisen,
haben innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur BOK des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen.
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Die Berechnung dazu ist - aufgrund gleicher Werte - ein Zwischenschritt aus der Abstandsregelung nach DüV. Nur der Ergebnisstreifen ist hier 5m breit.

Ergebnisse im GeoBox-Viewer
des Landes Rheinland-Pfalz


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Im Auftrag des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Tanja Schell
Telefon: 06321 / 671 422
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